Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) Carrosserie
Unser klar definiertes Ziel sind uneingeschränkt zufriedene Kunden. Unsere Vertrags-bedingungen sind entsprechend kundenfreundlich.
1. Auftraggeber
Auftraggeber ist in jedem Fall der Fahrzeugbesitzer. Bei Firmen kann es der eingetragene Lenker oder die verantwortliche Person sein. Der Auftrag wird in aller Regel mündlich übergeben. Die Versicherung erteilt nie einen Auftrag.
2. Kosten
Wir orientieren den Kunden über die geschätzte Schadenhöhe. Bei dieser Preisangabe handelt es sich um eine Grobschätzung. Die effektiven Kosten lassen sich oft erst nach der Demontage von beschädigten Bauteilen bestimmen. Übersteigen die Reparaturkosten 70% des Fahrzeugwertes orientieren wir den Kunden dahingehend, dass er sich vertieft mit der Reparaturwürdigkeit auseinandersetzt.
3. Versicherung
Wird der Schadenfall über eine Versicherung erledigt, vertreten wir die Interessen unserer Kunden nach bestem Wissen und Gewissen. Wird der Schaden durch die Versicherung unseres Kunden erledigt, klären wir nach Möglichkeit die Deckung vorgängig ab. Dieses Vorgehen ist zwingend bei Parkschäden. Bei der Erledigung durch eine Drittversicherung (Haftpflichtschaden) ist eine Abklärung der Deckung in der Regel nicht möglich. Oft wird die Haftung viel später beurteilt, allenfalls werden sogar Gerichte eingeschaltet. Betrachten wir die Forderung unseres Kunden ganz oder teilweise als gerechtfertigt, werden wir unseren Kunden bei dessen Geltendmachung unterstützen. Bei Aussicht auf Erfolg schieben wir die Zahlungsfälligkeit ohne Verzugszinskosten hinaus. Der Kunde als direkter Auftraggeber bleibt jedoch zu jeder Zeit haftbar.
4. Zahlung
Ohne anderslautende Vereinbarung gilt ein Zahlungsziel von 20 Tagen ab Rechnungsstellung. Ausnahme siehe Art. 2 «Kosten». Abweichende Vereinbarungen sind möglich und werden entsprechend mitgeteilt.
5. Garantie
Zusätzlich geben wir eine Garantie (Gewährleistungspflicht) von 2 Jahre wenn nichts anderes vereinbart ist.
6. Der Gerichtsstand
Für alle sich ergebenden Streitigkeiten und damit für sämtliche gegenwärtige und zukünftige Ansprüche ist der Sitz des Garagenbetriebes, soweit von Gesetzes wegen kein zwingender Gerichtsstand vorgesehen ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt auch, wenn der Kunde Sitz / Wohn Sitz im Ausland hat. Dem Gargenbetrieb steht es auch offen, den Kunden auch an deren Sitz / Wohnsitz zu belangen. Anwendbar ist ausschliesslich das materielle Recht der Schweiz, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts oder sonstiger internationaler Vereinbarungen.
Stans, September 2024